Allgemeine Geschäftsbedingungen der ATU GmbH, Herrenberg
§ 1
Allgemeines - Geltungsbereich
1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers / Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung für den Auftraggeber oder die Lieferung an den Auftraggeber / Besteller vorbehaltlos ausführen.
2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber / Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag niederzulegen.
3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
§ 2
Angebot - Angebotsunterlagen
1) Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen, die Leistung zu erbringen oder die bestellte Ware zu liefern.
2) An Abbildungen, Zeichnungen, Vorschlägen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen oder für Informations- und Datenträger, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber / Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.
§ 3
Preise - Zahlungsbedingungen
1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab ATU - Labor Herrrenberg.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Personalkostenveränderungen oder Materialpreissteigerungen eintreten.
Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Besteller ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu.
2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3) Der Abzug von Skonto bedarf schriftlicher Vereinbarung.
4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto ( ohne Abzug ) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4
Leistungsfrist - Lieferzeit
1) Der Beginn der von uns angegebenen Zeit, in der die Leistung erbracht wird oder in der die Lieferung erfolgt setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Ersatz der nicht vorhersehbaren Schäden setzt den Nachweis vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung voraus.
3) Die Einhaltung unserer Leistungs- und Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers / Bestellers voraus.
4) Kommt der Auftraggeber / Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns enstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Geschäfts- oder Kaufssache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 5
Entgegennahme von Proben / Gefahrstoffen
Bei der Anlieferung von Proben sind die geltenden Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung, des Chemikalien- des Sprengstoffgesetzes und des Umweltschutzes zu beachten; insbesondere wird auf die Deklarations- und Informationspflicht des Auftraggebers hingewiesen. Verpackungs- und Transportkosten bzw. Kosten für Transportversicherungen für die uns zugesandten Proben oder Gegenstände trägt, falls nicht definiert, der Auftraggeber. Wir behalten uns vor, die im ATU - Labor Herrenberg angelieferten Chemikalien und Präparate, die in der Gefahrstoffverordnung als giftig, sehr giftig, kanzerogen oder radioaktiv eingestuft werden, zurückzuweisen. Dies gilt insbesondere für nicht deklarierte oder unzureichend deklarierte Chemikalien und Zubereitungen von Chemikalien, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen können. Die Kosten für die in diesem Fall notwendige Deklarationsanalytik und die -nach Absprache mit dem Auftraggeber- möglicherweise durch uns zu erfolgende Entsorgung dieser Stoffe gehen zu Lasten des Auftragebers / Bestellers. Ebenso kommen wir nicht für Entsorgung von angelieferten Proben des Auftragebers / Bestellers auf, deren Menge oder Masse oder Volumen um ein Mehrfaches dessen übersteigt, was uns für die auftragsgemäße Bearbeitung dieser Proben maximal notwendig erscheinen läßt.
§ 6
Mängelgewährleistung
1) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers / Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2) Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Bestellwertes.
3) Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzleistung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber / Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine Minderung des Bestellwertes zu verlangen.
4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers / Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers / Bestellers.
5) Außerhalb der Haftung gemäß Abs. 5) ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung unserer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 1 Million / Schadensereignis beschränkt. Wir sind bereit, dem Auftraggeber / Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. Wir verpflichten uns, die Versicherung bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht gemäß Abs. 7 aufrechtzuerhalten.
6) Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden können.
§ 7
Gesamthaftung
1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 Abs. 4) bis Abs. 6) vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
2) Die Regelung gemäß Abs. 1) gilt nicht für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit oder für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz.
3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8
Eigentumsvorbehaltssicherung
1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache oder am Ergebnis der erbrachten Dienstleistung bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber / Besteller vor.
2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber / Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber / Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3 ) Der Auftraggeber / Besteller ist berechtigt, die Kaufsache oder das Ergebnis der erbrachten Dienstleistung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache / das Ergebnis der erbrachten Dienstleistung verändert oder unverändert weiter verkauft worden
ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber / Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber / Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Auftraggeber / Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers / Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9
Erfüllungsort - Gerichtsstand
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort unser Geschäftssitz Herrenberg.
Gerichtsstand ist Stuttgart.
Stand: 08. September 2025